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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2005/37)

Zusammenfassung des Urteils B 2005/37: Verwaltungsgericht

Der Text behandelt ein Gerichtsurteil vom 25. Oktober 2005 bezüglich des Ausschlusses der Wahlfähigkeit eines Lehrers gemäss Artikel 61 des Volksschulgesetzes. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz die Eignung des Beschwerdeführers für den Lehrerberuf aufgrund seines Interesses an Kinderpornographie verneint. Der Beschwerdeführer bestreitet das Interesse an Kinderpornographie und fordert eine genauere Untersuchung des Sachverhalts. Letztendlich wird entschieden, dass der Ausschluss der Wahlfähigkeit gerechtfertigt und verhältnismässig ist, da der Beschwerdeführer als Lehrperson nicht geeignet ist. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2005/37

Kanton:SG
Fallnummer:B 2005/37
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2005/37 vom 25.10.2005 (SG)
Datum:25.10.2005
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:UrteilVolksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig, wenn die Lehrperson kinderpornographisches Bildmaterial besessen hat und deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Eltern und Kinder haben Anspruch darauf, dass der Unterricht von Lehrpersonen erteilt wird, die in dieser Hinsicht charakterfest und verantwortungsbewusst sind (Verwaltungsgericht, B 2005/37).
Schlagwörter: Kinder; Vorinstanz; Kinderpornographie; Wahlfähigkeit; Entscheid; Recht; Ausschluss; Interesse; Schüler; Lehrperson; Bescheid; Hinweis; Schülerinnen; Sachverhalt; Verhältnis; Kindern; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Vermerk; Lehrdiplom; Ermessen; Lehrpersonen; Lehrer; Vorbild; Verhalten; Beschwerdeführers
Rechtsnorm: Art. 187 StGB ;
Referenz BGE:101 Ia 179; 125 IV 58; 131 IV 19; 131 IV 74;
Kommentar:
Kölz, Bosshart, Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2005/37

Urteil vom 25. Oktober 2005 (Auszug)

  1. ./ Nach Art. 61 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) kann der Erziehungsrat die Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ausschliessen, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, so stellt er nach Abs. 2 dieser Vorschrift ein Lehrdiplom ohne Vermerk aus. Nach Art. 61 Abs. 3 VSG kann die zuständige Stelle des Staates Vermerk und Bereinigung den

    Schulräten des Kantons St. Gallen und den zuständigen Stellen der Kantone, die das Lehrdiplom durch Vereinbarung anerkennen, melden.

    1. Art. 61 Abs. 1 und 3 VSG sind typische "Kann-Bestimmungen". Das Gesetz schreibt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Ausschluss der Wahlfähigkeit und dessen Meldung an interessierte Stellen nicht zwingend vor, sondern räumt der Vorinstanz diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, die Angemessenheit einer Verfügung eines Entscheids zu überprüfen (Art. 61 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinn von Art. 61 Abs. 1 und 3 VSG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinn einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahmen - anstelle des Ermessens der Vorinstanz stellen. Im Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen.

    2. Die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen an der Volksschule ergeben sich aus Art. 76 VSG. Demnach hat der Lehrer durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind (Abs. 1). Neben der Wissensvermittlung beinhaltet der Erziehungs- und Bildungsauftrag auch die Aufgabe, die Kinder zu lebensbejahenden, gemeinschaftsfähigen und verantwortungsbewussten Menschen zu erziehen (Art. 3 VSG). Allgemein ist zu sagen, dass Lehrpersonen wichtige Bezugspersonen für Kinder im Volksschulalter sind. Die Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe weist ihnen eine Vorbildfunktion zu. Bei Lehrpersonen schlägt sich deshalb die Treuepflicht, die mit jedem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist, auch in einer besonderen geistigen und charakterlichen Einstellung nieder, die zwar allen Mitarbeitern eines Gemeinwesens eigen sein soll, bei ihnen aber spezielle Bedeutung erhält, weil sie meist Jugendliche unterrichten, die sich in vielen Fragen noch kein selbständiges Urteil bilden können (vgl. H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 573 mit Hinweis auf BVR 1995, S. 96 ff.). Somit ist das Verhalten der Lehrkräfte innerhalb und

    in beschränkter Weise sogar ausserhalb der Schule für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung (vgl. VerwGE vom 14. September 2004 i.S. X.Y., zur Zeit veröffentlicht in: www.gerichte.sg.ch; vgl. auch VerwGE vom 9. Juli 2002 i.S. J.G. und A.E.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Charaktermängel der Lehrkräfte - selbst bei hohen pädagogischen Fähigkeiten - geeignet, das Vertrauen in die Schule in untragbarer Weise zu untergraben (vgl. P. Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 406 mit Hinweis auf BGE 101 Ia 179 f.). Von besonderer Bedeutung ist die Charakterfestigkeit der Lehrkräfte auf dem Gebiet der Sexualität. In diesem Bereich können Fehlhandlungen und die Missachtung wichtiger Prinzipien bei den anvertrauten Jugendlichen zu schweren und dauernden persönlichen Problemen führen und die emotionale Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig beeinträchtigen (vgl. Hänni, a.a.O., S. 406).

  2. ./ Die Vorinstanz hält dafür, der Beschwerdeführer sei für den Lehrerberuf ungeeignet. Er habe ein offensichtliches Interesse an Kinderpornographie bekundet, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er ihm anvertraute Schülerinnen und Schüler gefährde.

    1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Der angefochtene Entscheid beruhe hauptsächlich auf den Sachverhaltsfeststellungen der Untersuchungsrichterin, obschon der Strafbescheid in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer anerkennt, Erwachsenenpornographie konsumiert zu haben, nicht aber Kinderpornographie. Sodann bestreitet er, ein Interesse an Kinderpornographie und eine pädophile Neigung zu haben, weshalb von ihm keine Gefahr für Schülerinnen ausgehe.

      aa) Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (Art. 12 Abs. 1 VRP). Die Verwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt somit von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 589 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Sachverhaltsabklärungen auf alle denkbaren Einzelheiten zu erstrecken haben. Blosse Vermutungen und Möglichkeiten eines bestimmten Sachverhalts stellen allerdings keine genügende

      Sachverhaltsfeststellung dar. Weil aber vielfach die absolute Gewissheit nicht erlangt werden kann, genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7, N. 7 mit Hinweisen). Mit welchen Beweismitteln der Sachverhalt festzustellen ist, liegt im Ermessen der Behörde, sofern nicht Beweismittel von Seiten der Beteiligten bezeichnet werden, auf deren Erhebung sie einen Anspruch haben (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 594). Sodann gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dieser besagt, dass allein die Ueberzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7, N. 76).

      bb) Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben darauf verzichtet, gegen den Strafbescheid ein Rechtsmittel einzulegen. Somit kann er sich im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht darauf berufen, der Strafbescheid sei in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden und komme deshalb als Entscheidgrundlage für das Verfahren betreffend Ausschluss der Wahlfähigkeit nicht nur bedingt in Frage. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Strafbescheid nur akzeptiert, weil er habe vermeiden wollen, dass ein öffentliches Gerichtsverfahren stattfindet. Somit hatte die Vorinstanz insbesondere nicht zu prüfen, ob der Strafbescheid auf der falschen Annahme beruht, dass die Darstellerinnen ..... ein Lebensalter von "ungefähr 12 bis 14 Jahre" haben.

      cc) Als Ergebnis der Strafuntersuchung steht fest und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass ein Teil der bei ihm beschlagnahmten Datenträger und Unterlagen pornographische Bilder und Filme enthält. Die Vorinstanz hat dem angefochtenen Entscheid die Feststellungen zugrunde gelegt, die zum Strafbescheid geführt haben sowie diejenigen, die sich aus der dem polizeilichen Ermittlungsbericht beigelegten Auswertungstabelle ergeben.

      .........

      dd) Fest steht somit, dass der Beschwerdeführer kinderpornographisches Bildmaterial besessen hat - auch wenn der genaue Umfang nicht feststeht - und dass er deshalb

      strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Aufgrund der Referenzbilder, die bei den Akten liegen, erweisen sich die Feststellungen und Wertungen der Vorinstanz als richtig. ...... Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz weiter zu Recht davon aus, das Interesse an Kinderpornographie manifestiere sich auch dadurch, dass Darstellungen konsumiert werden, bei denen die Akteure auf den objektiven Betrachter durch entsprechende Aufmachung und den filmischen Hintergrund kindlich wirken sollen, obschon sie in Tat und Wahrheit allenfalls volljährig sind.

      ee) Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, entsprechend den Erwägungen zum Strafbescheid gelte sein Interesse "primär jungen Frauen" bzw. von einem Interesse an Kinderpornographie könne keine Rede sein. Entscheidend ist indessen, dass der Beschwerdeführer nach dem Strafbescheid und den Erwägungen dazu auch kinderpornographische Darstellungen konsumiert hat. Daran ändert nichts, dass diese quantitativ - im Verhältnis zum gesamten pornographischen Material, das anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden ist - nicht im Vordergrund stehen. Auch wenn der Beschwerdeführer in erster Linie legale und nur im Ausnahmefall illegale Pornographie konsumiert hat, kann daraus nicht gefolgert werden, er habe kein Interesse an Kinderpornographie. Ebenfalls nicht ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Internetseite, für deren Besuch er eine Zahlung geleistet habe, biete nicht nur kinderpornographisches, sondern auch legales Material an, weshalb ihm die Strafverfolgungsbehörde nicht habe nachweisen können, dass er dort kinderpornographische Darstellungen angeschaut aufbewahrt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 197 Ziff. 3bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, (SR 311.0) erfüllt hat, weil er Bilder und Filme in seinem Besitz hatte, die Handlungen mit und zwischen Kindern zeigen, ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, nicht nur legale Pornographie zu konsumieren. Hinzu kommt, dass er das Verbot der Kinderpornographie missachtet hat, obschon ihm bekannt war, dass vor der Operation Falcon bereits die Operation Genesis durchgeführt worden war.

    2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz werfe ihm pädophile Neigungen vor, ohne dies näher zu begründen. Es gebe keine Hinweise, wonach er ihm anvertraute Schülerinnen sexuell belästigt habe wonach die Gefahr bestehe, er

      könnte dies in Zukunft tun. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine psychiatrisch- psychologische Begutachtung anzuordnen für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangen sollte, der aktenkundige Konsum von Pornographie gebe Anlass, bezüglich der Kontrolle seines Sexuallebens Abklärungen zu machen.

      .......

      aa) Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid zu Recht davon aus, dass der Straftatbestand des Verbots der Kinderpornographie und der Ausschluss der Wahlfähigkeit wegen Nichteignung für den Lehrerberuf dasselbe Rechtsgut schützen, nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kinderpornographie, wonach sich die vom Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinn weckt der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei (vgl. BGE 131 IV 19). Im Fall der Kinderpornographie gilt sodann, dass jede sexuelle Handlung mit Kindern im Sinn von Art. 187 StGB verpönt ist, mithin Verhaltensweisen, die nach den Umständen des Einzelfalls als sexualbezogen erscheinen (vgl. BGE 131 IV 74 mit Hinweis auf BGE 125 IV 58). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornographisch qualifiziert werden können (vgl. BGE 131 IV 74).

      bb) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, er habe die sexuelle Integrität von Schülerinnen nicht respektiert. Nachdem er sich der Verletzung von Art. 197 Abs. 3bis StGB schuldig gemacht hat, durfte sie aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen davon ausgehen, er könnte das Gesehene nachahmen wollen, weshalb er Schülerinnen zumindest latent gefährde. Die Frage, ob dies zutrifft, braucht aber nicht beantwortet zu werden. Unbestritten ist, dass das Straf- und das Administrativverfahren verschiedene Rechtsgrundlagen haben. Der Ausschluss der

      Wahlfähigkeit kann angeordnet werden, wenn eine Lehrperson aus schulischer Sicht nicht tragbar ist. Dies setzt nicht voraus, dass sie sich strafbar gemacht hat. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid denn auch in erster Linie damit begründet, der Beschwerdeführer achte die Persönlichkeit von Schülerinnen und Schülern nicht und könne ihnen kein Vorbild sein, weil er ein Interesse an kinderpornographischem Film- und Bildmaterial habe. Wie auch die Untersuchungsrichterin festgestellt hat, wiegt der Bezug von Kinderpornographie, insbesondere gegen Bezahlung, in aller Regel schwer, weil dadurch dem Missbrauch von Kindern Vorschub geleistet wird. Eltern und Kinder haben Anspruch darauf, dass der Unterricht von Lehrpersonen erteilt wird, die in dieser Hinsicht charakterfest und verantwortungsbewusst sind und sich nichts haben zu Schulden kommen lassen. Ins Gewicht fällt sodann, dass eine Lehrperson, von der bekannt ist, dass sie sich wegen Kinderpornographie strafbar gemacht hat, den Respekt von Kindern, Eltern, Kollegen und Schulbehörden verliert. Der Ausschluss der Wahlfähigkeit des Beschwerdeführers liegt somit im öffentlichen Interesse, auch wenn offen ist, ob er damit eine Gefahr für ihm anvertraute Kinder darstellt.

    3. Der Ausschluss der Wahlfähigkeit kommt einem Berufsverbot als Lehrer gleich. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.

    Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 581 mit Hinweisen).

    Die Vorinstanz stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Anspruch der Oeffentlichkeit auf Lehrpersonen ohne nachgewiesenen Kontakt zu Kinderpornographie lasse sich zur Zeit nur mit dem Ausschluss der Wahlfähigkeit des Beschwerdeführers verwirklichen. Sodann sei dieser nicht absolut. Für den Fall, dass sich die Verhältnisse durch eine erfolgreiche Therapie grundlegend ändern sollten, bestehe nach Art. 61 Abs. 2 VSG auf Gesuch hin die Möglichkeit, ein Lehrdiplom ohne

    Vermerk auszustellen. Des weiteren sei das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers durch den Ausschluss der Wahlfähigkeit als Lehrer wohl empfindlich erschwert, nicht aber verunmöglicht. Ausgebildete Lehrkräfte seien zufolge ihrer generalistischen Ausbildung in der Lage, andern Erwerbstätigkeiten nachzugehen.

    Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid unverhältnismässig, weil sein Verhalten, das er als nicht vorbildlich bezeichnet, erst durch das Strafverfahren und das Verfahren betreffend Ausschluss der Wahlfähigkeit bekannt geworden sei. Er hält dafür, seine Verfehlungen würden deshalb weniger schwer wiegen, als wenn er seine Vorbildfunktion in der Oeffentlichkeit durch Belästigung von Schülerinnen anderem sexuell anstössigem Verhalten kompromittiert hätte.

    Die Frage, ob eine Lehrperson zur Lehrtätigkeit und damit als Bezugsperson für Kinder und Jugendliche geeignet ist, hängt indessen nicht davon ab, aus welchen Gründen die Oeffentlichkeit Kenntnis erhält, dass sie nicht entsprechend ihrer Vorbildfunktion gehandelt hat. Ebenso wenig kann der angefochtene Entscheid deshalb als unverhältnismässig bezeichnet werden, weil die Tatsache, dass der Konsum von Pornographie in der Oeffentlichkeit bekannt geworden ist, zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt hat. Weil sich gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer als Lehrperson nicht geeignet ist, ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme in Frage kommen könnte.

  3. ./ a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entzug der Wahlfähigkeit rechtmässig erfolgt ist und dass er sich als verhältnismässig erweist. Sollten sich die Verhältnisse durch den Nachweis eines veränderten Verhaltens wesentlich ändern, kann der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines Lehrdiploms ohne Vermerk stellen. Darüber ist indessen vorliegend nicht zu entscheiden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

.....

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

....

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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